Kaufpreissammlung

Gemäß § 195 BauGB müssen den Gutachterausschüssen seitens der beurkundenden Stellen (beispielsweise Notare) Abschriften aller Verträge zur Verfügung gestellt werden, die im Zusammenhang mit der Eigentumsübertragung an Grundstücken stehen. 

Dem örtlichen Gutachterausschuss liegen demnach alle in einem Erhebungszeitraum in seinem Zuständigkeitsgebiet abgeschlossenen Verträge vor. Soweit ungewöhnliche oder persön liche Verhältnisse die vereinbarten Kaufpreise beeinflusst haben, sind diese Kaufpreise z.B. nach der Gut­achterausschussverordnung NRW unter Hinweis auf diese Umstände zu kennzeichnen.

Die Kaufpreise dienen als Grundlage der Ableitung der zur Wertermittlung erforderlichen Daten (Bodenrichtwerte, Indexreihen, Umrechnungskoeffizienten, Vergleichsfaktoren für bebaute Grundstücke). 

Die Datensammlung ermöglicht es weiterhin, unter bestimmten Voraussetzungen Kaufpreise als Grundlage des unmittelbaren Vergleichswertverfahrens bei den Gutachterausschüssen abzufragen. 

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