Die persönliche Inaugenscheinnahme des Bewertungsobjekts

 

Die persönliche und vollständige Innen- und Außenbesichtigung des Bewertungsgegenstands ist von besonderer Bedeutung.

Ein Sachverständiger ist durch die jeweiligen Sachverständigenordnungen u.a. zur persönlichen Aufgabenerfüllung verpflichtet. Er kann zwar Hilfskräfte einsetzen, dies aber nur dann, wenn er deren Leistung ordnungsgemäß überwachen kann. Insofern entfällt eine Übertragung dieser Teilleistung auf Dritte und muss zwingend persönlich erfolgen.

Im Verlauf des Ortstermins werden alle baulichen und sonstigen Anlagen sowie das gesamte Grundstück eingehend besichtigt. Die im Verlauf der Besichtigung festgestellten wesentlich wertrelevanten Aspekte (z.B. Unterhaltungsrückstände, ein Modernisierungsrückstand, eine technische Überalterung, Schäden und Mängel etc.) werden dokumentiert und im Gutachten zunächst erfasst und in einem nächsten Schritt bewertet.

 

 

 

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