Qualitätsstichtag

In § 4 Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV) wird der Begriff Qualitätsstichtag definiert. Dies ist zu begrüßen, da in der vormals gültigen Wertermittlungsverordnung (WertV) eine solche Definition fehlt.

Neben dem Wertermittlungsstichtag, sollte bei einer Beauftragung zusätzlich der Qualitätsstichtag festgelegt werden. Dies ist erforderlich, da in einem Gutachten andernfalls keine genaue und zeitpunktbezogene Definition des zu bewertenden Zustands des Bewertungsgegenstands möglich ist.

Die Festlegung des Qualitätsstichtags ermöglicht es also, den Zustand eines bebauten oder unbebauten Grundstücks zu einem bestimmten Zeitpunkt zu definieren. Sobald dieser Zustand beschrieben und definiert ist, kann die Frage danach beantwortet werden, welchen Wert dieser Zustand am Wertermittlungsstichtag hat.

Insofern ist zusätzlich zum Qualitätsstichtag auch immer der Wertermittlungsstichtag in einem Gutachten zu definieren.

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