Gesamthandseigentum

Beim Gesamthandseigentum wird ein Vermögensgegenstand nicht in ideelle Miteigentumsanteile aufgeteilt. Vielmehr ist eine Gesamtheit von Personen nur gemeinsam Eigentümer einer Sache oder eines Gegenstands und demzufolge auch nur gemeinsam verfügungsberechtigt.

Dies wäre z.B. der Fall, wenn im Bestandsverzeichnis des Grundbuchs die Eheleute Mustermann (ohne Beschränkung z.B. auf einen jeweils hälftigen Anteil) als Eigentümer eines Grundstücks eingetragen wären.

 

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